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   BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08   

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https://dejure.org/2009,9095
BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08 (https://dejure.org/2009,9095)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2009 - VI ZB 14/08 (https://dejure.org/2009,9095)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2009 - VI ZB 14/08 (https://dejure.org/2009,9095)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde zur Frage der Anwendbarkeit des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) im Falle eines unbeschränkten Widerspruchs des Schuldners im Mahnverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 93

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 93
    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis der Klageforderung im streitigen Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrenrecht - Sofortiges Anerkenntnis nach Widerspruch gegen Mahnbescheid?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach uneingeschränktem Widerspruch gegen Mahnbescheid sofortiges Anerkenntnis noch möglich? (IBR 2009, 1147)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter, der einen bereits gegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt, grundsätzlich noch mit der Rechtsfolge aus § 93 ZPO anerkennen kann, aber die bisherige Prozessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss mit der Folge, dass ihm die Wirkung des § 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn schon der Schuldner nicht mehr mit den Wirkungen des § 93 ZPO hätte anerkennen können (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NJW-RR 2007, 397 f.).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01

    Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000).
  • OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05

    Anerkenntnis nach Widerspruch im Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 91a Rn. 58 "Mahnverfahren" und § 694 Rn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), während zunehmend die Auffassung vertreten wird, eine Anwendung des § 93 ZPO komme nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f. ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 93 Rn. 46; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93 Rn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff. , jeweils m.w.N. auch zur abweichenden Meinung).
  • BGH, 12.07.2004 - II ZB 3/03

    Anforderungen an die Begründung eines mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VI ZB 14/08
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000).
  • OLG Naumburg, 31.12.2010 - 10 W 20/10

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis bei Verzug des Beklagten und nach

    Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (vgl. OLG Schleswig MDR 2006, 228 - 229 zitier nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 29 m.w.N.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, Bearbeitung 2010, § 93 ZPO Rdn. 4 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 Stichwort "Mahnverfahren"; offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2009, VI ZB 14/08 zitiert nach juris; OLG Naumburg JurBüro 1999, 597 - 598 zitiert nach juris).

    Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Beklagte zur Überprüfung des Anspruchs unverschuldet nicht in der Lage ist, etwa weil sich aus dem Mahnbescheid nicht entnehmen lässt, aus welchen Einzelpositionen sich die Forderung zusammen setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009, VI ZB 14/08 zitiert nach juris; Giebel in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 28.06.2016 - II ZR 364/13

    Insolvenzverfahren: Behandlung der Kosten eines im

    Der Insolvenzverwalter kann ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge nach § 93 ZPO jedoch nicht mehr abgeben, wenn der Schuldner diese Möglichkeit zuvor durch sein (für den Insolvenzverwalter nicht anfechtbares) prozessuales Verhalten bereits verloren hatte (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - VI ZB 14/08, juris Rn. 5; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 179 Rn. 7; a.M. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 22).
  • LG Bonn, 12.11.2015 - 8 T 161/15

    Sofortige Beschwerde nach Teilanerkenntnis?

    Dabei kann - wie auch vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. Beschluss vom 17.03.2009, AZ. VI ZB 14/08) - dahinstehen, ob ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO schon deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Beklagten in einem dem Streitverfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt haben, da eine Anwendung des § 93 ZPO nur in Betracht komme, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (so OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof nicht allein wegen der fehlenden Zuordenbarkeit einer im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung bei einem uneingeschränkten Widerspruch ein sofortiges Anerkenntnis angenommen hat, vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dass aufgrund dieses Umstands für die Frage nach der Klageveranlassung die Einzelheiten des Falles in Erwägung gezogen werden müssen (Beschluss vom 17.03.2009, a.a.O).

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